Bilanz

[371] Bilanz (balance; bilan; bilancio) ist die summarische Zusammenstellung einerseits der Aktiv-, anderseits der Passivbest�nde einer gesch�ftlichen Unternehmung. Die Gegen�berstellung der Aktiva und Passiva zeigt, ob erstere oder letztere gr��er sind. �berwiegen die Aktiva, so ist ein �berschu� (Gewinnsaldo) vorhanden; sind die Passiva gr��er, so schlie�t die Gesch�ftsperiode, die die B. umfa�t, mit einer Unterbilanz (Verlustsaldo) ab. Nach den handelsgesetzlichen Vorschriften haben die unter die Handelsgesetze fallenden Unternehmungen, gegebenenfalls also auch die Eisenbahnverwaltungen, ihre B. von Jahr zu Jahr aufzustellen. Die B. (Verm�gensbilanz) bildet sonach das Mittel, den Verm�genstand und seine Entwicklung festzustellen.

I. Cosack (Lehrbuch des Handelsrechtes. 1898, S. 647) stellt f�r die B. der Aktiengesellschaft folgendes einfache Beispiel auf:


Bilanz

[371] Es sind aufzufassen:

a) als Aktiva (d.h. als werbendes Gesch�ftsverm�gen): bewegliche und unbewegliche Verm�genswerte, Forderungen, auch Rechte, wenn f�r sie Anschaffungskosten entstanden sind;

b) als Passiva: dauernde Gesch�ftserfordernisse, d.h. alles, was an Werten erhalten werden mu�, so lange die Unternehmung fortbestehen soll.

Aus dieser Begriffsbestimmung der Aktiva und Passiva folgt, da� die Einstellung unter die Passiva die betreffenden Werte bindet und da� am Jahresschl�sse nur das als Gewinn verteilt werden darf, was auf der Aktivseite �ber die Summe der auf der Passivseite gebundenen Werte hinaus vorhanden ist. Die B. der Aktiengesellschaft ist also eine Verteilungsbilanz, die zun�chst in einer ersten Aufstellung s�mtliche Verm�genswerte aufz�hlt (Aktiva) und sodann in einer zweiten Aufstellung angibt, wieviel von jenen Verm�genswerten nicht verteilt werden darf (Passiva).

Im Falle eines Verlustes weist die B. nach, in welcher H�he die durch die Passiven gebundenen Verm�genswerte durch weitere Passiven �berschritten werden.

Stellt man sich eine B. bildlich dar, derart, da� die gr��ere oder kleinere H�he der Betr�ge durch l�ngere und k�rzere Linien dargestellt wird, so erh�lt man folgendes Bild:


Bilanz

Das Bild zeigt zun�chst, da� mit Hilfe der Mittel, die die Gesellschaft selbst aufgebracht und von Dritten entlehnt hat, Anlagen errichtet, Vorr�te beschafft, Forderungsrechte erworben und Barmittel herausgewirtschaftet wurden. Es zeigt ferner, da� ein Teil der vorhandenen Verm�genswerte zur Sicherstellung f�r zweifelhafte Forderungen (Delkrederefonds), f�r sonstige Verluste (Reservefonds) und f�r Abn�tzung (Erneuerungsfonds) durch Einstellung unter die Passiva gebunden, d.h. von der Verteilung als Dividende ausgeschlossen wurde.

Die bildliche Darstellung erm�glicht auch eine klare Vorstellung von dem Wesen der Abschreibung und der R�cklage.

Nimmt man an, die Gesellschaft wolle die H�lfte des Wertes ihrer Anlagen, Maschinen und Immobilien abschreiben, so w�rde die durch die punktierte (zweite) Bilanzlinie der Aktivseite angedeutete Wirkung eintreten, d.h. der verteilbare Gewinn w�rde, ohne da� sich an dem wirklichen Wert des Aktivverm�gens das Geringste �ndert, auf einen viel kleineren Betrag zusammenschrumpfen. Genau die gleiche Wirkung w�rde erzielt werden, wenn die Aktivseite unver�ndert belassen, die Entwertung oder Abschreibung aber durch Erh�hung des Erneuerungskontos (R�cklage) ber�cksichtigt w�rde.

Die bildliche Darstellung f�hrt auch deutlich vor Augen, da� die Reservefonds u.s.w. der Passivseite durchaus nicht als besondere Kassen anzulegen und zu verwalten sind, sondern da� es vollst�ndig gen�gt, wenn Reserve-, Erneuerungs-, Delkrederefonds lediglich buchm��ig als besondere Passivkonti gef�hrt und wenn dadurch entsprechende Verm�genswerte gebunden, d.h. von der Verteilung als Dividende ausgeschlossen werden, im �brigen aber im Unternehmen mitarbeiten.[372]

II. Der Begriff der Passiva als gebundener Werte ergibt sich aus folgenden Erw�gungen:

1. Der unver�nderte Bestand der Gesellschaft setzt die unver�nderte Erhaltung des Grundkapitals voraus. Es ist also selbstverst�ndlich, da� ein dem Grundkapital entsprechender Betrag an Verm�genswerten von der Verteilung ausgeschlossen, d.h. durch Einstellung des Grundkapitals als Passivum gebunden wird. Nur auf Grund von Satzungs�nderungen sind �nderungen des Grundkapitals m�glich.

2. Ebenso selbstverst�ndlich ist es, da� als Gegenwert f�r die Schulden der Gesellschaft wenigstens ein diesen Schulden gleicher Betrag an Verm�genswerten von der Verteilung ausgeschlossen, d.h. durch Einstellen der Schulden unter die Passiva gebunden wird.

3. Da� die Ansammlung von Reservekonten, Erneuerungskonten, entweder durch buchm��ige Verkleinerung der Verm�gens werte auf der Aktivseite (Abschreibung) oder durch Einstellen der betreffenden Betr�ge in die Passiva (R�cklage) erfolgen kann, wurde schon ausgef�hrt. Im ersten Falle enth�lt die Aktivseite den Wert der Anlagen, abz�glich der Abnutzung; im zweiten Falle weisen die Aktiva den vollen urspr�nglichen Anlagewert, die Passiva die Entwertung durch Abnutzung aus. Klarer und durchsichtiger ist die B. bei letzterem Verfahren, weil hier die ungek�rzten Anschaffungswerte der Aktivseite und die Betr�ge der verschiedenen Reserven ohneweiters ersichtlich sind.

4. �hnlich verh�lt es sich mit den Forderungen. Sie werden entweder nur auf der Aktivseite vorgetragen, jedoch mit einem Abzug f�r zweifelhafte Forderungen; oder es wird unter die Aktiva der volle Nennwert der Forderungen eingestellt, der Betrag der zweifelhaften Forderungen dagegen auf der Passivseite als Delkrederekonto von der Verteilung ausgeschlossen.

5. Wird eine zum Parikurse r�ckzahlbare Obligationenschuld mit Disagio, z.B. zum Kurse von 90% aufgenommen, so bildet der volle Nennwert der Schuld ein Passivum. Die Differenz zwischen Erl�s und Nennwert belastet indessen die Passivseite vorerst zu Unrecht, denn sie wird erst im Laufe der planm��igen R�ckzahlung, also ganz allm�hlich wirksam. Zur Ber�cksichtigung dieses Umstandes wird auf der Aktivseite ein sog. Disagiokonto gef�hrt, das anfangs der vorerw�hnten Differenz entspricht und sich mit der fortschreitenden Tilgung der Schuld im Laufe der Jahre allm�hlich mindert. Dieses Konto bildet lediglich einen rechnungsm��igen Korrektivposten.

6. Der Umstand, da� der verteilbare Gewinn auf der Seite der Passiva, d.h. der gebundenen, nicht verteilbaren Werte vorgetragen wird, widerspricht der oben gegebenen Begriffsbestimmung der Passiva nicht. Denn z.B. nach � 261, 6, des deutschen HGB. ist die Summe der Aktiva mit der Summe der Passiva abzugleichen und der sich hieraus berechnende Unterschiedsbetrag

a) wenn die Aktiva gr��er sind, zum formellen Ausgleich beider Bilanzseiten den Passiven als verteilbarer Gewinn anzureihen,

b) wenn die Passiva gr��er sind, zum formellen Ausgleich als Verlust den Aktiven anzureihen.

Sachlich stellen daher Gewinn und Verlust nach � 261, 6, weder Aktiva noch Passiva dar.

7. Aus dem Begriffe der Verteilungsbilanz ergibt sich auch die Folgerung, da� ein �berschu� der Passiva �ber die Aktiva noch nicht unter allen Umst�nden die Zahlungsunf�hig keit, sondern nur die Unf�higkeit der Gesellschaft anzeigt, ihren Aktion�ren eine Dividende auszusch�tten.

Es ist denkbar, da� eine Gesellschaft trotz ihrer Unterbilanz in der Lage ist, ihre Verpflichtungen nach au�en zu erf�llen.

III. Der Zusammenhang zwischen der B. einerseits, der Gewinn- und Verlustrechnung (Betriebsrechnung) anderseits ergibt sich daraus, da� das Gesamtergebnis der Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen eines Gesch�ftsjahres in den Vorr�ten, Forderungen und Geldbest�nden der Aktivseite mitenthalten ist, weil die Ausgaben aus den verf�gbaren Geldmitteln bestritten worden und teilweise in Forderungen, Vorr�te u. dgl. �bergegangen sind, ferner, weil die Einnahmen teils in den verf�gbaren Geldmitteln enthalten, teils zu Ausgaben verwendet worden und dadurch in Forderungen und Vorr�te �bergegangen sind.

Dieser Zusammenhang f�hrt dazu, da� in der B. Aktiva und Passiva einander gleich sind, d.h., da� nichts verteilt werden kann, wenn die Gewinn- und Verlustrechnung mit Null abschlie�t, wenn die Einnahmen und Ausgaben dieser Rechnung einander gleich sind. Dies ist besonders beim Gesch�ftsbeginn der Fall, denn hier gilt im allgemeinen die Gleichung:

Aktiva = Passiva,

d.h. Verm�gen = Gesch�ftserfordernisse.[373]

Ferner folgt aus diesem Zusammenhang, da� der nach der B. verteilbare Gewinn sich ebenso mit dem �berschu� der Betriebsrechnung decken mu�, wie ein bilanzm��iger Verlust mit einem Fehlbetrag der Gewinn- und Verlustrechnung. Denn wenn nach Umflu� einer gewissen Gesch�ftsdauer ein Gewinn erzielt ist, so gilt die Gleichung:

Aktiva = Passiva + Gewinn;

schlie�t die Gesch�ftsperiode aber mit Verlust ab, so lautet die Gleichung:

Aktiva + Verlust = Passiva.

IV. Im wesentlichen gilt das, was �ber die B. der Aktiengesellschaft gesagt wurde, auch f�r die B. der Eisenbahnunternehmungen.

Als Rechtsnormen f�r die B. der Eisenbahnunternehmungen kommen in Betracht: entweder die allgemeinen Handelsgesetze oder die Bestimmungen der Konzessionen, mitunter auch besondere Gesetze (z.B. das schweizerische Bundesgesetz �ber das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. M�rz 1896), daneben die Satzungen der Eisenbahngesellschaften.

R�cksichtlich der Aufstellung der B. (Verm�gensbilanz) bei Eisenbahnen besteht der wesentliche Unterschied gegen�ber jenen der B. anderer Gesch�fte darin, da� bei den Eisenbahnen nicht die s�mtlichen Verm�gensst�cke und Forderungen nach dem Wert angesetzt werden k�nnen, der ihnen zur Zeit der Bilanzaufstellung beizulegen ist, sondern da� alle Verm�gensobjekte, die keinen marktg�ngigen Preis haben und demzufolge eine zuverl�ssige Wertsch�tzung nicht erfahren k�nnen, mit den �Selbstkosten� in die B. eingesetzt werden.

Ein weiterer Unterschied besteht insofern, als die B. der Bahngesellschaften eine Kombination von Verm�gens- und Betriebsbilanz bilden.

Ein Beispiel dieser kombinierten B. bietet die B. der nunmehr (seit 1. Januar 1909) verstaatlichten pf�lzischen Eisenbahngesellschaften f�r d. J. 1903 (s. S. 375).

Die B. der pf�lzischen Eisenbahnen ist in ihrer ersten H�lfte � Ziffer I bis IV � eine reine Verm�gensbilanz. Dem Aktien- und Priorit�tenkapital auf der Passivseite stehen die einzelnen Baukonti auf der Aktivseite der B. gegen�ber.

Die Aktiva und Passiva bilanzieren, wenn man den Baukontis der Aktivseite die vorhandenen und noch nicht verbauten Baukapitalreste hinzuf�gt, mit M. 258,859.020∙12.

In ihrem zweiten Teil � Ziffer V bis IX der Aktiv- und Ziffer V bis XII der Passivseite � ist die B. eine Betriebsbilanz, die in der allgemein �blichen �bersichtlichen Weise unter Zusammenfassung gleichartiger Aktiva und Passiva in wenigen Posten Guthaben und Schuld aus dem Betriebsjahre 1903 ausweist.

Eine kurze Zusammenfassung der f�r Eisenbahnunternehmungen im allgemeinen in Betracht kommenden Bilanzgrunds�tze l��t sich ferner aus dem schweizerischen Bundesgesetz vom 27. M�rz 1896 �ber das Rechnungswesen der Eisenbahnen gewinnen:

Danach sind die Rechnungen und B. nach einheitlichen Mustern zu erstellen und auf den 31. Dezember jedes Jahres abzuschlie�en. Unter den Aktiven der B. einer Eisenbahngesellschaft (auf Baukonto) d�rfen alle Kosten verrechnet werden, die f�r den Bau oder den Erwerb der Bahn und die Beschaffung des Betriebsmaterials verwendet worden sind. Organisations-, Verwaltungskosten und Zinsen, die w�hrend des Baues einer Bahn im Interesse der Erstellung und Einrichtung erlaufen sind, werden den Anlagekosten gleichgehalten; unter diese d�rfen aber Geldbeschaffungskosten, Gr�ndungskosten, Beitr�ge an Dritte oder Beitr�ge Dritter � fonds perdu, Kosten der Organisation und Einrichtung des Betriebs nicht gerechnet werden. Wird eine Bahn durch Vertrag von einer anderen Gesellschaft um einen Preis erworben, der geringer ist als der bisherige Bilanzwert, so darf der neue Bilanzwert nicht mehr als den Kaufpreis betragen; ist hingegen der Kaufpreis h�her, so darf der Ansatz der alten B. nicht �berschritten werden. Nach Er�ffnung des Betriebs d�rfen die Kosten f�r Erg�nzungs- und Neuanlagen oder f�r Beschaffung von Betriebsmaterial den Aktiven der B. (dem Baukonto) nur hinzugerechnet werden, wenn dadurch eine Vermehrung oder eine wesentliche Verbesserung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen im Interesse des Betriebs erzielt wird.

F�r beseitigte oder untergegangene Anlagen und Einrichtungen ist der auf Baukonto verrechnete Wert der betreffenden Objekte abzuschreiben. Treten an Stelle der abgegangenen Objekte neue Anlagen oder Einrichtungen, so darf mit deren Wert das Baukonto belastet werden. Eine Abschreibung vom Baukonto f�r den durch Erneuerung ersetzten Oberbau hat nicht stattzufinden; anderseits d�rfen auch keine Oberbauerneuerungskosten auf das Baukonto gebracht werden.

Die Unterhaltung der bestehenden Anlagen und Einrichtungen hat aus den laufenden Betriebseinnahmen zu erfolgen (s. Betriebsergebnisse).


Bilanz

Die Schuldzinsen, die gesetzlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds, die statutarischen oder[375] reglementarischen Einlagen und andere Fonds, sowie die vorgeschriebenen Abschreibungen und Tilgungen sind allj�hrlich unter die Ausgaben der Gewinn- und Verlustrechnung zu setzen, auch dann, wenn die Betriebseinnahmen zur Bestreitung unzureichend sind.

F�r Anlagen und Einrichtungen, die sich stark abnutzen, wie Oberbau, Rollmaterial, Inventar u. dgl., ist ein Erneuerungsfonds anzulegen, dessen Bestand jederzeit dem eingetretenen Minderwert entsprechen soll. Der Sollbetrag des Erneuerungsfonds ist in die Passiven der B. aufzunehmen. Fehlbetr�ge am Soll des Erneuerungsfonds, ebenso die Posten, die keine realen Aktiva darstellen und daher nicht auf Baukonto verrechnet werden d�rfen, sind vor�bergehend als zu ersetzende Posten in die Aktiven der B. einzustellen und durch Zusch�sse aus den j�hrlichen Betriebseinnahmen zu tilgen.

Was die Tilgung �berhaupt anlangt, so bestimmt der Bundesrat nach Einholung eines Tilgungsplanes endg�ltig, in welcher Frist und in welchen Betr�gen der Ersatz der zu tilgenden Summe zu erfolgen hat.

Dabei ist nach folgenden Grunds�tzen zu verfahren:

Die Kursverluste auf die noch nicht zur�ckgezahlten Anleihen sind w�hrend der Anlehensdauer zu ersetzen; Subventionen oder Beitr�ge an Dritte sind w�hrend der Konzessionsdauer in gleichm��igen Jahresquoten zu tilgen; f�r den Ersatz der �brigen Posten, mit Einschlu� der nachzuholenden Einlagen in den Erneuerungsfonds und der Kursverluste auf Aktien sowie auf bereits zur�ckgezahlten oder vor Ablauf der Anlehensdauer konvertierten Anlehen, werden die Fristen fallweise durch den Bundesrat festgesetzt.

Die auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes aufgestellte B. der schweizerischen Bundesbahnen, f�r 31. Dezember 1910, weist folgende Hauptgliederung auf:


Bilanz

Auch in England sind durch Gesetz vom 31. Juli 1868 (The Regulation of Railways Act, 1868, Chap. CXIX) unter anderem Bestimmungen �ber die Aufstellung der B. unter Festsetzung einheitlicher Formulare hinausgegeben worden; danach hat jede Verwaltung sp�testens sieben Tage vor jeder ordentlichen Halbjahrsgeneralversammlung eine Generalbilanz (Balance Sheet) f�r das letztverflossene Halbjahr nach den vorgeschriebenen Formularen aufzustellen und besonderen Kommiss�ren (Auditors) der Gesellschaft vorzulegen; f�r die Vernachl�ssigung dieser Vorlage kann eine Strafe bis zu 5 � f�r jeden Tag der Versp�tung auferlegt werden. Das Handelsamt kann im Einvernehmen mit der betreffenden Gesellschaft Abweichungen von den festgesetzten Formularen genehmigen.

Der richtigen Aufstellung der B. bei Eisenbahnen, deren Rechnungswesen nach dem System der kaufm�nnischen Buchf�hrung angeordnet ist, kommt nicht nur aus dem Gesichtspunkte der �bersicht �ber den Verm�gensstand, sondern, soweit es sich um Privatbahnen handelt, auch wegen der einwandfreien Feststellung und Evidenthaltung des im Falle der Verstaatlichung sehr wichtigen Baukontos gro�e Bedeutung zu.[376]

Verschieden von den Verm�gensbilanzen der Privatbahnen sind die Rechnungsabschl�sse der Staatsbahnverwaltungen, bei denen die Buchf�hrung nach den Grunds�tzen der Kameralistik gef�hrt wird; bei diesen kann von einer eigentlichen B. nicht gesprochen werden.

Heubach.

Quelle:
R�ll, Freiherr von: Enzyklop�die des Eisenbahnwesens, Band 2. Berlin, Wien 1912, S. 371-377.
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