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Auszug aus: von Liszt, Franz, Lehrbuch des Deutschen Strafrechts, 13. Auflage, Berlin 1903

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§ 93.  4. Der Zweikampf.

§ 93.  4. Der Zweikampf.

Litteratur. Wertvolle Darstellung in der Begründung des preuß. Entw. von 1833 (S. 101 ff.). Teichmann HH. 3 381, 4 354. Rödenbeck Der Zweikampf

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im Verhältnis zur Tötung und Köperverletzung 1883. Hälschner 2 933 und GS. 34 1, 35 161. Levi Zur Lehre vom Zweikampfverbrechen 1889. Bodenheimer Die geschichtliche Genesis der strafrechtlichen Bedrohung der Vorbereitungshandlungen zum Zweikampf im StGB. für das Deutsche Reich. Würzburger Diss. 1891. Gressly Das Zweikampfdelikt. Berner Diss. 1896. v. Below Göttinger Gelehrte Anzeigen 1896 S. 24. Derselbe Das Duell und der germanische Ehrbegriff 1896. Derselbe Z. 16 720. Derselbe Programm der Akademie zu Münster 1896/7. Derselbe Das Duell in Deutschland. Geschichte und Gegenwart 2. Aufl. 1897. (dazu Rosenfeld Z 18 577, Günther Z 19 886). Erichson Das Duell im alten Straßburg 1897. Vorberg Der Zweikampf in Frankreich 1899. — Gwinner Über die juristische Natur des sogenannten amerikanischen Duells. Erlanger Diss. 1892. — Über studentische Schlägermensuren insbesondere Sontag Z 2 I. v. Buri GS. 34 354 (Beiträge 220), 35 328. Zimmermann GS. 34 379. Kronecker GS. 5 201. Martin Die juristische Behandlung des studentischen Schlägerduells 1887. Berger Das sogenannte amerikanische Duell und die studentische Schlägermensur 1892.


I. Geschichte und systematische Stellung. Die Strafbestimmungen gegen die Herausforderung, das „Ausheitschen“ oder „Ausladen“ zum Kampf, finden sich seit der zweiten Hälfte des Mittelalters. ¹) Sie knüpfen sich einerseits an den Schutz des Hausrechtes, andererseits an das Verbot des gerichtlichen Zweikampfes. Bis in den Anfang des 17. Jahrhunderts wird, unter dem Einfluß der Sächsischen Konstitutionen (4 10), der Herausgeforderte, selbst wenn er seinen Gegner tötet, nur willkürlich bestraft. Bald aber treten strenge Duellmandate in den verschiedenen Ländern (in Reuß schon 1613, in Österreich 1624; Duelledikt des Kaisers Mattthias von 1617 bei v. Below Z 16 727) gegen die aus den romanischen Ländern in neuer Gestalt herüberdringende Unsitte auf. Das Reichsgutachten von 1688, das allerdings niemals gesetzliche Kraft erlangte, drohte dem im Zweikampf Gebliebenen schimpfliches Begräbnis, dem Überlebenden ehrende Todesstrafe. Die Schriftsteller der Aufklärungszeit sind auch hier geteilter Ansicht. Während Beccaría, Soden u. a. den Zweikampf überhaupt oder doch auf seiten des Geforderten straflos lassen wollen, verlangen Friedrich II. und Joseph II. strengste Bestrafung. Das ALR. 667 faßt den Zweikampf als Standesdelikt, u. z. als eigenmächtige Selbsthilfe für erlittene Beleidigung, auf, straft Tötung des Gegners als Mord oder Totschlag, droht beiden Teilen Adels- und Ehrverlust und läßt das Bild des flüchtigen Thäters an den öffentlichen Schandpfahl schlagen. Noch v. Savigny hielt (wie früher Michaelis, Sonnenfels u. a.) entehrende Strafen für angezeigt. Erst allmählich überzeugt sich die Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts, daß der Widerspruch zwischen dem Verbot der Strafgesetzgebung und dem Gebot der Sitte eine, wenn auch ernste, so doch nicht entehrende Strafe dringend verlange; und so verwendet, im Anschluß an Preußen

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1851, auch unser RStGB. (von den Fällen in §§ 207 und 210 abgesehen) die Festungshaft als custodia honesta zur Bestrafung des Zweikampfes. Der Kampf gegen den Zweikampf ist jedoch solange aussichtslos und unberechtigt, als für einen genügenden Schutz der Ehre nicht gesorgt ist (vgl. unten § 95 I).

Der Grund für die Strafbarkeit des Zweikampfes liegt aber nicht in der Störung des öffentlichen Friendens: denn der Zweikampf geht heutzutage meist in stiller Abgeschiedenheit vor sich; auch nicht darin, daß er als ungerechte Selbsthilfe den Gang der Rechtspflege durch eingenmächtigen Eingriff störte: denn diese wird einfach beiseite gelassen und niemand Gewalt angethan; sondern nur darin, daß er ein Spiel um Leib und Leben, eine Gefährdung eignen und fremden Daseins ist, wie sie der Staat nicht ruhig mitansehen zu können glaubt. In systematischer Beziehung nimmt der Zweikampf unter den Verbrechen gegen Leib und Leben dieselbe Stellung ein, wie das Glücksspiel unter den Strafthaten gegen das Vermögen. ²)

II. Der Begriff des Zweikampfes wird im StGB. nicht bestimmt, sondern als durch die Sitte vorgezeichnet vorausgesetzt.

1. Zweikampf ist der verabredete, den hergebrachten oder vereinbarten Regeln entsprechende Kampf mit gleichwertigen Waffen zwischen zwei Personen. Der Beweggrund des Zweikampfes ist begrifflich gleichgültig. Die Tödlichkeit der Waffe gehört nicht zum Begriffe des Zweikampfes, aber unser geltendes Recht bestraft nur den Zweikampf mit tödlichen Waffen.

2. Der Begriff des Kampfes erfordert gegenseitiges Einsetzen von Kraft, Entschlossenheit, Gewandtheit. Es ist kein Zweikampf, wenn etwa die beiden Gegner das (ausdrückliche oder stillschweigende) Übereinkommen getroffen haben, den Gesetzen der Ehre scheinbar Genüge zu leisten, aber beiderseits in die Luft zu schießen. Aber auch das sogenannte amerikanische Duell (besser: die Losung ums Leben) ist kein Zweikampf. ³)

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Der Kampf muß verabredet sein. Ob der Vereinbarung eine längere oder kürzere Überlegung vorhergegangen, ist gleichgültig. Daher ist auch das sog. Rencontre wahrer Zweikampf, nicht aber die Attacke, bei welcher der Angegriffene in Notwehr handelt.

3. Der Begriff der Waffe ist hier im engeren (technischen) Sinne zu nehmen: er umfaßt alle zur Verfügung von Verletzungen bestimmten und bei bestimmungsgemäßer Anwendung geeigneten Werkzeuge. Ein Faustkampf ist wegen des Fehlens einer Waffe ebensowenig Zweikampf wie das englische Boxen oder das „Hackeln“ oder „Hosenlupfen“ der Alpenbewohner. Die Waffe muß aber auch der hergebrachten Sitte entsprechen, „Duellwaffe“ in diesem Sinne sein; Stöcke und Knüttel sind ebenso ausgeschlossen wie Messer und Dolch oder Streitkolben und Schleuder. ⁴)

Gleichheit der Waffen ist nicht erforderlich, auch nicht Gleichheit der Art nach, soweit diese nicht durch die Sitte gefordert wird. Wohl aber ist, wie das schon aus dem Begriffe des „Kampfes“ hervorgeht, Gleiwertigkeit der Waffen erforderlich, sodaß nicht von vornherein der Sieg unzweifelhaft entschieden ist. Aus dem gleichen Grunde muß aber auch eine gewisse Gleichwertigkeit der Gegner, welche auch dem Schwächeren eine, wenn auch noch so geringe Hoffnung auf den Sieg gewährt, gefordert werden. Wenn in einem Pistolenduell ein Sehender seinen blinden Gegner erschießt, so liegt für die rechtliche wie für die sittliche Beurteilung gemeiner Mord vor.

4. Das Gesetz verlangt aber weiter tödliche Waffen, d. h. solche Waffen, welche zur Zufügung von tödlichen Verletzungen bestimmt und bei bestimmungsgemäßer Anwendung geeignet sind.

Ein „Kampf mit tödlichen Waffen“ liegt nicht vor, wenn die Waffe zur Zufügung tödlicher Verletzungen nicht bestimmt oder ihre Eignung dazu im Einzelfall durch besondre Schutzvorrichtungen aufgehoben ist. Nicht nur eine bestimmte Eigenschaft der Waffen,

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sondern auch eine dieser Eigenschaft entsprechende Verwendung im Kampfe ist erforderlich. Pistolen dürfen nicht auf Flintenschußweite verwendet werden, und ausgestattet mit undurchdringlichen Panzern kann man keinen Zweikampf ausfechten. Der Kampf selbst muß lebensgefährlich sein.

Demnach erscheinen die gewöhnlichen studentischen Schlägermensuren zwar als ein vielleicht strafwürdiger Zweikampf, nicht aber als strafbarer Zweikampf im Sinne des RStGB.s ⁵). Die Anwendung der strafgesetzlichen Bestimmungen über Körperverletzung und Raufhandel ist ausgeschlossen, weil die im Zweikampf vorkommenden Verletzungen zum Zweikampf selbst gehören und nicht getrennt von diesem zur Strafe gezogen werden können. ⁶) Die landesrechtlichen Vorschriften über Studentenduelle sind durch das RstGB. als Straf-, nicht als Disziplinargesetze beseitigt worden. ⁷)

5. Der Zweikampf ist vollendet, sobald einer der beiden Gegner den Kampf begonnen, d. h. von seiner Waffe zum Angriff Gebrauch gemacht hat, auch wenn die Waffe (Pistole) versagt haben sollte, oder wenn der Duellant absichtlich, aber ohne Einverständnis mit seinem Gegner (oben S. 329), in die Luft geschossen hat. ⁸) Der Versuch (Zielen mit der Pistole, Ausholung zum Schlag) ist nicht strafbar.

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III. Der Gesetzgeber hat sich aber nicht damit begnügt, den Zweikampf selbst unter Strafe zu stellen, sondern bedroht auch im Anschlusse an die geschichtliche Entwicklung gewisse Vorbereitungshandlungen, nämlich die Herausforderung ⁹) zum Zweikampf und deren Annahme ⁹).

Strafe: regelmäßig (StGB. § 201) Festungshaft bis zu sechs Monaten; wenn aber bei der Herausforderung die Absicht (gleich Vorsatz), daß einer von beiden Teilen das Leben verlieren soll, entweder ausgesprochen ist oder aus der gewählten Art des Zweikampfes erhellt (StGB. § 202), Festungshaft von zwei Monaten bis zu zwei Jahren. Wesentlich strengere Strafen in § 122 Mil. StGB. (bei Forderung aus dienstlicher Veranlassung).

Der Versuch ist wegen der Vergehensnatur dieses Delikts nicht strafbar. Teilnahme ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen. Einen Fall der Beihilfe hebt der Gesetzgeber besonders hervor, indem er (in § 203) die Kartellträger, d. h. diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung (nicht den Auftrag zur Annahme) übernehmen und ausrichten (auch im Falle des § 202), mit Festungshaft bis zu sechs Monaten bedroht.

Die Strafe der Herausforderung und deren Annahme, sowie die Strafe der Kartellträger fällt weg, (StGB. § 204), wenn die Parteien den Zweikampf vor dessen Beginn freiwillig aufgegeben haben. ¹⁰) Entgegen der allgemeinen Regel (oben § 74 I), daß Strafaufhebungsgründe nur demjenigen zu gute kommen, in dessen Person sie sich ereignen, wirkt hier die „thätige Reue“ der Hauptthäter zu Gunsten aller Beteiligten.

Kommt der Zweikampf wirklich zu stande, so wird dadurch die Strafbarkeit der Vorbereitungshandlungen für die beiden Parteien beseitigt (oben § 56 II): die übrigen Beteiligten, auch die Kartellträger (StGB. § 203), haften nach den allgemeinen Grundsätzen über Teilnahme, aber nunmehr wegen ihrer Beteiligung am Zweikampfe selbst. ¹¹)

IV. Die Strafe des Zweikampfes ist im Gesetze verschieden abgestuft.

1. Regelmäßiger Strafrahmen (StGB. § 205): Festungshaft von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Buße ausgeschlossen.

2. Wer seinen Gegner im Zweikampf tötet (StGB. § 206), wird mit Festungshaft nicht unter zwei Jahren, und wenn der Zweikampf den Tod des einen der beiden Gegner herbeiführen sollte, mit Festungshaft nicht unter drei Jahren bestraft. Der schwere Strafrahmen ist ausgeschlossen, wenn der Tod aus einer nicht vorsätzlichen Verletzung hervorging, z. B. durch Absrpingen der Klinge, oder wenn der Getötete durch einen Sturz sich die Klinge des Gegners in den Leib stieß; sowie dann, wenn er überhaupt nicht die Folge einer im Kampfe erlittenen Verwundung, sondern z. B. des durch die Bandagierung bewirkten Blutdranges zum Kopfe

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§ 94.  5. Die Abtreibung.

war. ¹²) Dagegen ist im übrigen der regelmäßige Ursachenbegriff (oben § 29) uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen.

3. Ist eine Tötung oder Körperverletzung mittels vorsätzlicher Übertretung der vereinbarten oder hergebrachten Regeln des Zweikampfes bewirkt worden, so ist der Übertreter (StGB. § 207), sofern nicht nach den oben erwähnten Bestimmungen eine härtere Strafe verwirkt (nicht: „angedroht“) ist, nach den allgemeinen Vorschriften über Tötung oder Körperverletzung zu bestrafen. Auffallend ist die eventuelle Anwendung der Zweikampfstrafe, obwohl der Zweikampf mit der Überschreitung der Kampfregeln aufgehört hat, Zweikampf zu sein. Berufung auf Notwehr ist ausgeschlossen.

Hat der Zweikampf ohne Sekundanten stattgefunden, so kann die nach §§ 205, 206 verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über fünfzehn Jahre erhöht werden (StGB. § 208).

Die Behandlung der Teilnehmer richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Insbesondere können auch die Mitglieder des Ehrengerichts, welches den Zweikampf anordnet, sich der Teilnahme schuldig machen, wenn ihr Spruch auf den Entschluß der Gegner, sich zu schlagen, bestimmend eingewirkt hat. Einen Fall hat auch hier der Gesetzgeber als selbständiges Vergehen besonders hervorgehoben (StGB. § 210) und damit für unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen der Teilnahme erklärt. Wer nämlich einen anderen zum Zweikampfe mit einem dritten absichtlich (gleich vorsätzlich), insbesondere durch Bezeigung oder Androhung mit Verachtung anreizt,  ¹³) wird, falls der Zweikampf (wenn auch nicht infolge seiner Anreizung) stattgefunden hat, statt mit Festungshaft, der regelmäßigen Strafe des Zweikampfes, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.

Straflos bleiben (StGB. § 209) Kartellträger, welche ernstlich bemüht gewesen sind, den Zweikampf (nicht bloß seine Fortsetzung) zu verhindern, Sekundanten, sowie zum Zweikampf zugezogene Zeugen, Ärzte und Wundärzte.

  1. ¹) Gegen v. Below halte ich an meiner früheren Ansicht fest. v. Below bestreitet den germanischen Ursprung des Duells. Es stammt nach ihm aus Spanien (erste sichere Nachricht 1473 und 1480), dringt dann nach Frankreich und Italien, später nach Deutschland (erste Nachricht 1562). Demgegenüber betone ich: 1. Für mich handelt es sich garnicht um den geschichtlichen Ursprung der Duellsitte, sondern der Duellstrafen. Gegen v. Below sprechen übrigens die italienischen Statutarrechte (Kohler Studien 4), die schon im 14. Jahrhundert das Duell kennen. 2. Ich behaupte nur, daß die Strafandrohungen gegen das Duell unmittelbar an die gegen das „Ausheitschen“ anknüpfen. Den Beweis dafür erbringt unter anderem das von v. Below angeführte Strafsburger Duellmandat von 1650, das die früheren Strafandrohungen gegen das Ausheitschen wörtlich wiederholt.
  2. ²) Heute herrschende Ansicht — Bei Nichterwähnung des Zweikampfes im Gesetz (so Code pénal, Bayern 1813, Norwegen seit 1889; anders Belgien und die große Mehrzahl der übrigen Staaten) würde die Frage, ob der Zweikampf überhaupt strafbar sei, wegen seiner durchaus eigenartigen Bedeutung sehr schwierig zu entscheiden und am richtigsten zu verneinen sein. Vgl. unten Note 6.
  3. ³) vgl. v. Liszt Allg. österr. Gerichtszeitung 1875 Nr. 101, 102. Im Sinne des Textes jetzt die meisten; insbesondere Berger und Gwinner. Wichtigste abweichende Ansichten: 1. Das amerik. Duell ist Zweikampf; so Neubauer Allg. österr. Gerichtszeitung 1865 Nr. 5, 19; Lüder GA. 13 540, Schütze 293 Note 7 (dagegen aber Schütze selbst GS. 38 121). 2. Es ist Teilnahme am Selbstmord; so u. a. Levi 96, Meyer 491, Ortloff 152, Schaper HH. 2 117, Teichmann HH. 3 395, Villnow 617, v. Wächter 354. 3. Es ist Tötung des Einwilligenden; so Kohler Studien 1 144. 4. Es ist Mord (!); so Binding 1 702 und Lehrb. 2 26. — Richtig hebt Beger hervor, daß auch das Schießen über das Taschentuch usw. nicht Zweikampf ist. Dagegen Frank § 202.
  4. ⁴) Ebenso R 7 29 und Olshausen § 201 9. Dagegen (wesentlich weiter) Frank 15. Abschn. II, Greßly, Meyer 492. Da das Gesetz den Begriff des Zweikampfes als durch Sitte gegeben voraussetzt, muß der Kampf zwischen Frauen oder zwischen Mann und Weib aus dem gesetzlichen Begriff ausgeschlossen werden. Ebenso Lammasch (Litt. zu § 91)  44. Dagegen Greßly 100, Meyer 491.
  5. ⁵) Die Ansichten und deren Begründung gehen weit auseinander. Im Ergebnisse, wenn auch nur teilweise in der Begründung übereinstimmend: Beling 88, Berger 36, Binding Normen 1 392 Note 40 und Lehrb. 2 69, v. Buri GS. 34 355, Frank 15. Abschn. II, Greßly 115, Hälschner 2 948, v. Jagemann HG. 2 108, Lammasch (Litt. zu § 91) 44, Levi 110, Merkel 305, Meyer 492, Olshausen § 201 13, 14, Sontag Z 2 5, Teichmann HH. 3 394. Vgl. auch Z 8 352 — Dagegen hat R nach öfteren Schwanken durch Entsch. der Ver. Strafsenate vom 6. März 83 8 87 die Schlägermensur für strafbaren Zweikampf im Sinne des Gesetzes erklärt. Ebenso Berner 502.
  6. ⁶) Ebenso Binding 1 368, 724, Frank 15. Abschn. III, Olshausen 15. Abschn. 3, Rödenbeck 51, Sontag Z 2 7 u. a. Dagegen Hälschner 2 944, Merkel 305, Meyer 493; die aber Straflosigkeit wegen Einwilligung annehmen. Die gegenteilige Ansicht zwingt dazu, gerade den ungefährlichen Zweikampf (als gemeine Körperverletzung usw.) härter zu bestrafen als den gefährlichen.
  7. ⁷) Ebenso Binding 1 316, 321, Hälschner 2 944, Meyer 497, Olshausen 15. Abschn. 2; dagegen für die Gültigkeit landesrechtlicher Strafdrohungen Frank 15. Abschn. IV, Keßler (Litt. zu § 35) 96, Kronecker GS. 35 233, Sontag Z 2 6, Teichmann HH. 3 392, Villnow GS. 37 629; ferner die frühere preuß. Rechtsprechung, sowie das bädische Einf.-Ges. vom. 23. Dezember 1871, welches in Art. 8 die Schlägermensur mit Haft bedrohte. Jedenfalls würde sich gesetzliche Regelung der ganzen Frage, u. z. durch ausdrückliche Überweisung der studentischen Schlägermensur an die Disziplinargerichtsbarkeit der Universitäten, empfehlen.
  8. ⁸) Ebenso Levi 94, Meyer 494, Olshausen § 205 I, R. 21 146. Dagegen Binding Lehrb. 2 72, Frank 15. Abschn. I, Greßly 108.
  9. ⁹) Sie muß ernstlich gemeint sein; Frank § 201 I gegen R 22 139.
  10. ¹⁰) Rücktritt beider Parteien ist erforderlich. Ebenso Greßly 132, Levi 122, Meyer 495. Dagegen Frank § 204 II, Olshausen § 204 5, sowie R 34 200, 35 260.
  11. ¹¹) Übereinstimmend Olshausen § 205 4. Dagegen Frank § 205 IV, Hälschner 2 958, Levi 127, Meyer 496 Note 47; auch R 11 279.
  12. ¹²) Ebenso Olshausen § 206 2. Dagegen rechnet Greßly 140 auch fahrlässige, Frank § 206 I selbst unverschuldete Tötungen hierher.
  13. ¹³) Oben § 51 Note 6.